
Verein zur Förderung des Müßiggangs e.V.
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Felix Quadflieg
Besselstrasse 8
28203 Bremen
e-mail: f.quadflieg@gmx.de
tel.: 015205160277

Sophie Warning
Brambachstraße 49
77723 Gengenbach
e-mail: sophiewarning@gmx.de
tel.: 07803/700 9619
SATZUNG des Vereins Otium
§ l Name des Vereins und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Otium".
2. Sitz des Vereins ist Bremen. Er soll ins Vereinsregister Bremen eingetragen werden.
3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck bildungspolitischer Arbeit, vor allem mit Arbeitslosen. Der
Verein will Sprachrohr sein von Menschen, die sich künstlerisch, literarisch, lyrisch mit ihrer
Position und Situation in der Gesellschaft auseinandersetzen. Der Verein strebt an,
Kunstwerke, Musikstücke, Texte zu publizieren und zu redigieren, die sich mit den Themen
Arbeit, Arbeitswelt und Arbeitsmoral einerseits, den Themen Muße, Müßiggang und Faulheit
andererseits beschäftigen.
Der Verein legt vor allem Wert auf die bildungspolitische Arbeit, die sich in Zusammenhang
mit den o.g. Themen definiert. Tagungen, Seminare, Diskussionsveranstaltungen,
Ausstellungen und Lesungen gehören ebenso zu den Tätigkeiten des Vereins, wie auch der
Vertrieb von Publikationen, die sich mit den o.g. Themen befassen.
Ziel der Vereinsarbeit ist, das öffentliche Bewußtsein für die Thematik der Arbeitsmoral zu
schärfen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die
Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
2. Juristische Personen verfügen ebenso wie die natürlichen Personen über jeweils eine
Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein
schriftlicher Aufnahmeantrag ist erforderlich.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, durch Ausschluß aus wichtigem Grund oder durch Tod. Die Mitglieder-
versammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluß -nach Anhörung
des/der Betroffenen- aussprechen.
6. Neben dieser aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer passiven
Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu
unterstützen.
§4 Organe des Vereins
l. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes und
der/des Rechnungsprüferinnen, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die
Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und
Ausschluß von Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden oder
seiner/ihrer Stellvertreterln einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der
Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muß die Einberufung
spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder
anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine
neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl und die erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf
hinzuweisen, daß die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig sein wird.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Für die
Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins ist die absolute
Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstands-
mitglied und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§6 Der Vorstand
l. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreterln.
2. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
§7 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Spenden und staatlichen Zuschüssen.
2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§8 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüferinnen.
Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Rechnungsprüferinnen haben des Jahresabschluß zu prüfen, mit einem Vermerk über
das Prüfungsergebnis zu versehen und einen Prüfungsbericht anzufertigen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen auf eine andere, von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts
übertragen werden, mit der Bestimmung, es für Zwecke nach §2 zu verwenden. Der Beschluß darf erst nach Zustimmung
des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.
Bremen, den 8.10.99
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